In den Akten finden sich keinerlei Belege hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer seine Forderungen nicht mit Belegen gestützt. Das Betreibungsamt hat die geltend gemachten Beträge somit zu Recht nicht bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. d) Gemäss dem bisher Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Verfahren 105 2016 68 und 105 2016 90 werden vereinigt.