Selbst wenn man aufgrund der fehlenden vorgängigen Information des Beschwerdeführers von einer Verletzung seiner Mitwirkungsrechte bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen sollte, wäre eine solche als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Der Beschwerdeführer erlitt durch die nicht vorgenommene, frühzeitige Information der beabsichtigten Kürzung keinen eigentlichen Nachteil; einen solchen macht er auch gar nicht geltend. Er bringt lediglich vor, die neue Situation nicht vorgängig mit seiner Exfrau besprechen zu können haben.