Gemäss der in der Scheidungskonvention getroffenen Regelung hat die im Konkubinat lebende Exfrau des Beschwerdeführers nur Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe eines Viertels desjenigen Betrags, welcher CHF 4‘000.- zzgl. allfällige Kinderalimente übersteigt. Bei einem Einkommen von monatlich ca. CHF 4‘200.- ergäbe dies noch CHF 50.- pro Monat. Demgegenüber ging das Betreibungsamt bei der Berechnung der Frauenalimente von einem Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 5‘600.- aus und rechnete ihm Frauenalimente von CHF 400.- an.