gewesen sein, dass ihm kein Kinderunterhalt mehr ans Existenzminimum angerechnet würde. Gleiches gilt auch für die Zahlung von CHF 2‘100.- an seine Exfrau. Was die Frauenalimente anbelangt, scheint das Betreibungsamt sogar einen pragmatischen Entscheid getroffen zu haben, indem es diese von CHF 2‘100.- lediglich auf CHF 400.- reduzierte und sie nicht in vollem Umfang kürzte. Gemäss der in der Scheidungskonvention getroffenen Regelung hat die im Konkubinat lebende Exfrau des Beschwerdeführers nur Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe eines Viertels desjenigen Betrags, welcher CHF 4‘000.- zzgl. allfällige Kinderalimente übersteigt.