Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt am 24. Mai 2016 mit der Pfändungsaufnahme ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung erhielt. Zwar wäre es von Seiten des Betreibungsamtes zuvorkommend gewesen, den Beschwerdeführer bereits vor der Verfügung der Lohnpfändung darauf hinzuweisen, dass ihm die Unterhaltszahlungen nicht im bisher geleisteten Umfang an sein Existenzminimum angerechnet würden. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu sprechen. Angesichts des Lehrabschlusses von B.________ musste dem Beschwerdeführer an sich klar Kantonsgericht KG Seite 6 von 7