cc) Der Beschwerdeführer sprach am 24. Mai 2016 beim Betreibungsamt vor und unterzeichnete das Protokoll des Pfändungsvollzugs bzw. der Pfändungsaufnahme. Aus den Akten geht nicht hervor, ob er es war, welcher das Betreibungsamt über den Lehrabschluss seines Sohnes B.________ informierte oder ob das Betreibungsamt dies bei Abklärungen von Amtes wegen erfuhr. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt am 24. Mai 2016 mit der Pfändungsaufnahme ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung erhielt.