2013, § 23 N. 73). Das Betreibungsamt hat eine solche Revision von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnung nicht mehr den Verhältnissen entspricht. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren bei der Aufsichtsbehörde stellen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54). Den Schuldner trifft dabei die Pflicht, die Behörden über die wesentlich veränderten Tatsachen bereits anlässlich der Revisionspfändung und nicht erst im anschliessenden Verfahren zu unterrichten (KREN KOSTKIEWICZ, in Hunkeler, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 71).