Ändern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommen des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung diese Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54). Eine solche Revision kann u.a. angezeigt sein, wenn sich die familiären Verhältnisse des Schuldners ändern (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 N. 73).