bb) Die Mitwirkungspflichten des Schuldners bei der Pfändung sind in Art. 91 Abs. 1 und 3 SchKG umschrieben und belaufen sich auf die Pflicht zur Anwesenheit bei der Pfändung und eine umfassende Auskunftspflicht sowie die Pflicht zur Öffnung von Räumen und Behältnissen. Die in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verankerte Auskunftspflicht verpflichtet den Schuldner, dem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 5.3).