Er beanstandet, dass er nicht vor der Lohnpfändung vom 2. August 2016 informiert worden sei, dass die Frauenalimente neu berechnet werden müssten, die Zahlung von CHF 2‘100.- als Goodwill- Zahlung betrachtet und nicht mehr akzeptiert werde. Dies hätte vor der Lohnpfändung mit ihm besprochen werden können, damit er auch mit der betroffenen Ex-Ehefrau die neue Situation hätte besprechen können.