3. a) aa) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, vom Betreibungsamt keine Gelegenheit erhalten zu haben, seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nachzukommen oder zu den vom Betreibungsamt vorgenommenen Erhebungen bzw. Berechnungen Stellung zu nehmen, obwohl sich die familiäre Unterstützungssituation mit dem Ausbildungsabschluss seines Sohnes B.________ stark verändert habe. Er beanstandet, dass er nicht vor der Lohnpfändung vom 2. August 2016 informiert worden sei, dass die Frauenalimente neu berechnet werden müssten, die Zahlung von CHF 2‘100.- als Goodwill- Zahlung betrachtet und nicht mehr akzeptiert werde.