Die Pfändungsurkunde vom 5. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 9. September 2016 zugestellt, ein Zustellnachweis liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2016 Beschwerde. Mangels Zustellnachweis kann nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung tatsächlich erhalten und die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Das Betreibungsamt ist sowohl für die Zustellung als auch für deren Datum beweispflichtig; die Eingabe vom 23. September 2016 hat daher als fristgerecht erfolgt zu gelten.