cc) Die Beschwerde vom 23. September 2016 richtet sich gegen die nach Ablauf der Teilnahmefrist zugestellte Pfändungsurkunde vom 5. September 2016. Diese wurde auf dem üblichen Formular ausgefertigt, wobei dieses keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Diesbezüglich kann jedoch einerseits auf die unter Ziff. 2.b)bb) gemachten Ausführungen sowie auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 2.c) verwiesen werden. c) Die Verfügung der Lohnpfändung vom 29. Juli 2016 wurde am 2. August 2016 versandt und dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 zugestellt. Dieser erhob am 15. August 2016 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG).