Das Schreiben vom 29. Juli bzw. 2. August 2016 entspricht zwar in vielen Belangen nicht einer formellen Verfügung, es wurde vom Beschwerdeführer jedoch offensichtlich als Verfügung der Lohnpfändung akzeptiert. Wie nachfolgend ersichtlich, erlitt er durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung zudem keinen Nachteil, da er rechtzeitig Beschwerde erhoben hatte. Die Formerfordernisse wurden auch nicht in derart krasser Weise verletzt, dass ausnahmsweise von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre. Die Verfügung vom 29. Juli bzw. 2. August 2016 ist daher rechtsgültig und es besteht kein Anlass, sie aus formellen Gründen aufzuheben.