erstmalige Lohnpfändung oder um eine Neufestsetzung – dem Schuldner nicht mit einem blossen Übermittlungszettel ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden kann. Die Lohnpfändung vom 29. Juli bzw. 2. August 2016 leidet somit an einem Formmangel (Art. 66 Abs. 1 Bst. d und f VRG).