Zudem ist sie offensichtlich falsch datiert (29. Juli 2016); gemäss dem beigelegten Protokoll des Pfändungsvollzugs wurde die Pfändung erst vier Tage später, am 2. August 2016 vollzogen. Die verfügte Lohnpfändung genügt damit den Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 66 VRG nicht. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 66 VRG sollte an sich klar sein, dass die Festsetzung der pfändbaren Quote – handle es sich um eine Kantonsgericht KG Seite 4 von 7