Das Betreibungsamt eröffnete dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 die Lohnpfändung, indem es ihm deren Anzeige an den Arbeitgeber, das Protokoll der vollzogenen Pfändung und eine Berechnung seines Existenzminimums mit summarischer Begründung im Begleitbrief zustellte. Das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben wurde weder als Lohnpfändung noch als Verfügung bezeichnet, beinhaltete keine Entscheidformel und keine Rechtsmittelbelehrung. Die Höhe des monatlich gepfändeten Betrags ergibt sich lediglich aus dem beigelegten Berechnungsblatt des Existenzminimums. Zudem ist sie offensichtlich falsch datiert (29. Juli 2016);