worden, da der Schuldner bei der Pfändungsaufnahme vom 24. Mai 2016 keine speziellen Arztund Zahnarztkosten geltend gemacht habe. Erwägungen 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) i.V.m. Art. 9 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG; SGF 28.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen, Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen.