F. Das Betreibungsamt äusserte sich am 27. September 2016 zur Beschwerde vom 23. September 2016. Aufgrund des praktisch identischen Beschwerdeinhalts der beiden Beschwerden beschränkte es sich auf eine Ergänzung seiner Stellungnahme vom 23. August 2016. Es führte aus, bei der dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zugestellten Urkunde handle es sich nicht um eine Anzeige einer Pfändung, sondern um die nach Ablauf der Teilnahmefrist zugestellte Pfändungsurkunde. Weiter hielt es fest, die Kosten für Zahnarzt und Arzt seien nicht einberechnet Kantonsgericht KG Seite 3 von 7