E. Am 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen „die neue Pfändung, datiert vom 5. September 2016“ ein. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen dieselben Rügen vor, beanstandete jedoch zudem die Nichtberücksichtigung der am 24. Mai 2016 geltend gemachten CHF 50.- für Arzt- und Zahnarztkosten sowie der Kosten für Versicherungen von CHF 50.-.