Er führt aus, wie der Zusammenstellung entnommen werden könne, hätten Sozialbeiträge nicht bezahlt werden können. Indem diese nun bei der Berechnung des monatlichen Existenzminimums nicht in Abzug gebracht würden, würden sie nun doppelt fehlen. Nachdem die Krankenkassenbeiträge bereits nicht hätten bezahlt werden können, könne auch nicht eine monatlich pfändbare Quote von CHF 420.- bestehen. Die Lohnpfändung habe letztlich zur Folge, dass keine Frauenalimente mehr bezahlt werden könnten. Er beantragt, die Lohnpfändung sei aufzuheben, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung. D. Das Betreibungsamt nahm am 23. August 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.