C. Mit Schreiben vom 15. August 2016 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erfolgte Lohnpfändung. Er rügt, bei der Abklärung zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens vom Betreibungsamt keine Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten zu haben, indem er zu den entsprechenden Erhebungen eingeladen worden sei oder habe Stellung nehmen können. Auch beanstandet er die Berechnung des Existenzminimums als willkürlich, insbesondere da die Krankenkassenbeiträge nicht berücksichtigt worden seien. Er führt aus, wie der Zusammenstellung entnommen werden könne, hätten Sozialbeiträge nicht bezahlt werden können.