B. In der Zeit vom 19. April 2016 bis zum 26. Juli 2016 stellte das Betreibungsamt A.________ mehrere Pfändungsankündigungen zu. Am 24. Mai 2016 wurde A.________ beim Betreibungsamt vorstellig und unterzeichnete das Protokoll des Pfändungsvollzugs bzw. der Pfändungsaufnahme. Das Betreibungsamt verfügte schliesslich am 29. Juli 2016 eine Lohnpfändung in der Höhe von CHF 420.- und zeigte sie dem Arbeitgeber von A.________ an. A.________ erhielt am 2. August 2016 eine Kopie der Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber, das Protokoll der vollzogenen Pfändung und eine Berechnung seines Existenzminimums zugestellt. Der Begleitbrief enthielt die folgende Mitteilung: