{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-68_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_68_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_68", "Checksum": "d96f7bc9f5b36721952a67ba4990d366"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:45", "Checksum": "93d43a895abb9dc1aa6466351c3fc658", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\ngewesen sein, dass ihm kein Kinderunterhalt mehr ans Existenzminimum angerechnet würde.\nGleiches gilt auch für die Zahlung von CHF 2‘100.- an seine Exfrau. Was die Frauenalimente\nanbelangt, scheint das Betreibungsamt sogar einen pragmatischen Entscheid getroffen zu haben,\nindem es diese von CHF 2‘100.- lediglich auf CHF 400.- reduzierte und sie nicht in vollem Umfang\nkürzte. Gemäss der in der Scheidungskonvention getroffenen Regelung hat die im Konkubinat\nlebende Exfrau des Beschwerdeführers nur Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe\neines Viertels desjenigen Betrags, welcher CHF 4‘000.- zzgl. allfällige Kinderalimente übersteigt.\nBei einem Einkommen von monatlich ca. CHF 4‘200.- ergäbe dies noch CHF 50.- pro Monat.\nDemgegenüber ging das Betreibungsamt bei der Berechnung der Frauenalimente von einem\nEinkommen des Beschwerdeführers von CHF 5‘600.- aus und rechnete ihm Frauenalimente von\nCHF 400.- an.\n\nSelbst wenn man aufgrund der fehlenden vorgängigen Information des Beschwerdeführers von\neiner Verletzung seiner Mitwirkungsrechte bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen\nsollte, wäre eine solche als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Der Beschwerdeführer\nerlitt durch die nicht vorgenommene, frühzeitige Information der beabsichtigten Kürzung keinen\neigentlichen Nachteil; einen solchen macht er auch gar nicht geltend. Er bringt lediglich vor, die\nneue Situation nicht vorgängig mit seiner Exfrau besprechen zu können haben. Faktisch hätte sich\ndamit aber an der Lohnpfändung bzw. der Berücksichtigung von lediglich CHF 400.- an\nFrauenalimenten ans Existenzminimum nichts geändert.\n\nb) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der\nKrankenkassenprämien in seinem Existenzminimum.\n\nGemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den\nGrundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der\nSchuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die\nBegründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum\nExistenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der\nSchuldner hat daher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen,\ndie zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch\nbezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist\nsich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der\nEinkommenspfändung zu verlangen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25 mit weiteren\nHinweisen).\n\nDer Beschwerdeführer bezahlt die Krankenkassenprämien offensichtlich schon seit längerer Zeit\nnicht mehr; so ist denn auch die CSS Kranken-Versicherungen AG eine der an der Pfändung\nteilnehmenden Gläubiger. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die\nKrankenkassenprämien nicht an sein Existenzminimum angerechnet. Damit zukünftig eine\nAnrechnung der Krankenkassen an sein Existenzminimum gemacht werden kann, muss der\nBeschwerdeführer zuerst deren Zahlung beweisen. Dem Beschwerdeführer wird daher empfohlen,\nbei der nächsten Lohnüberweisung unverzüglich die laufende Krankenkassenprämie zu bezahlen\nund die Quittung dem Betreibungsamt vorzulegen, damit dieses die Berechnung um diesen Betrag\nanpasst.\n\nc) Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung von CHF 50.- für Arzt- und\nZahnarztkosten sowie von CHF 50.- für Versicherungen.\n\nHierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Sämtliche Zuschläge zum\nExistenzminimum sind dem Betreibungsamt zu beweisen. Hat der Beschwerdeführer Arzt- oder\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nZahnarztkosten, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, hat er diese Kosten und die\nentsprechenden Zahlungen dem Betreibungsamt zu belegen. Ansonsten können sie nicht\nberücksichtigt werden; blosse Behauptungen genügen nicht.\n\nIn den Akten finden sich keinerlei Belege hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge. Auch im\nBeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer seine Forderungen nicht mit Belegen gestützt.\nDas Betreibungsamt hat die geltend gemachten Beträge somit zu Recht nicht bei der Berechnung\ndes Existenzminimums berücksichtigt.\n\nd) Gemäss dem bisher Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.\n\n4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung\ngegenstandslos und ist abzuschreiben.\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Verfahren 105 2016 68 und 105 2016 90 werden vereinigt.\n\nII. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n\nIII. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.\n\nIV. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 11. Oktober 2016/mbr\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}