{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-68_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_68_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_68", "Checksum": "d96f7bc9f5b36721952a67ba4990d366"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:45", "Checksum": "93d43a895abb9dc1aa6466351c3fc658", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n d) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich\nrichtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a).\nMindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\nDie Beschwerden enthalten sowohl einen Antrag als auch eine Begründung und es ist klar, gegen\nwelchen Entscheid sie sich richten; sie genügen folglich den gesetzlichen Anforderungen.\n\nAuf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\n3. a) aa) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, vom Betreibungsamt keine\nGelegenheit erhalten zu haben, seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des pfändbaren\nEinkommens nachzukommen oder zu den vom Betreibungsamt vorgenommenen Erhebungen\nbzw. Berechnungen Stellung zu nehmen, obwohl sich die familiäre Unterstützungssituation mit\ndem Ausbildungsabschluss seines Sohnes B.________ stark verändert habe. Er beanstandet,\ndass er nicht vor der Lohnpfändung vom 2. August 2016 informiert worden sei, dass die\nFrauenalimente neu berechnet werden müssten, die Zahlung von CHF 2‘100.- als Goodwill-\nZahlung betrachtet und nicht mehr akzeptiert werde. Dies hätte vor der Lohnpfändung mit ihm\nbesprochen werden können, damit er auch mit der betroffenen Ex-Ehefrau die neue Situation hätte\nbesprechen können.\n\nbb) Die Mitwirkungspflichten des Schuldners bei der Pfändung sind in Art. 91 Abs. 1\nund 3 SchKG umschrieben und belaufen sich auf die Pflicht zur Anwesenheit bei der Pfändung\nund eine umfassende Auskunftspflicht sowie die Pflicht zur Öffnung von Räumen und\nBehältnissen. Die in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verankerte Auskunftspflicht verpflichtet den\nSchuldner, dem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug,\ninsbesondere für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu\nstellen (vgl. Urteil BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 5.3). Massgebend für die Beurteilung\nder Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der\nZeitpunkt der Pfändung. Zu diesem Zeitpunkt hat demnach der Schuldner aufgrund seiner\nMitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums\nwesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen (Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012\nE. 2.2 mit Hinweis auf BGE 108 III 10 E. 4).\n\nÄndern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren\nBetrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommen des\nSchuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung diese Betrages diesen neuen\nVerhältnissen anzupassen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54). Eine solche Revision kann\nu.a. angezeigt sein, wenn sich die familiären Verhältnisse des Schuldners ändern (vgl.\nAMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23\nN. 73). Das Betreibungsamt hat eine solche Revision von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es\nauf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnung nicht mehr den Verhältnissen entspricht.\nDasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren bei\nder Aufsichtsbehörde stellen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54). Den Schuldner trifft dabei\ndie Pflicht, die Behörden über die wesentlich veränderten Tatsachen bereits anlässlich der\nRevisionspfändung und nicht erst im anschliessenden Verfahren zu unterrichten (KREN\nKOSTKIEWICZ, in Hunkeler, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014,\nArt. 93 N. 71).\n\ncc) Der Beschwerdeführer sprach am 24. Mai 2016 beim Betreibungsamt vor und\nunterzeichnete das Protokoll des Pfändungsvollzugs bzw. der Pfändungsaufnahme. Aus den\nAkten geht nicht hervor, ob er es war, welcher das Betreibungsamt über den Lehrabschluss seines\nSohnes B.________ informierte oder ob das Betreibungsamt dies bei Abklärungen von Amtes\nwegen erfuhr. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt am 24. Mai\n2016 mit der Pfändungsaufnahme ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung erhielt. Zwar wäre es\nvon Seiten des Betreibungsamtes zuvorkommend gewesen, den Beschwerdeführer bereits vor der\nVerfügung der Lohnpfändung darauf hinzuweisen, dass ihm die Unterhaltszahlungen nicht im\nbisher geleisteten Umfang an sein Existenzminimum angerechnet würden. Dies ist jedoch nicht\nausreichend, um von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu sprechen.\nAngesichts des Lehrabschlusses von B.________ musste dem Beschwerdeführer an sich klar\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\n"}