{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-68_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_68_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_68", "Checksum": "d96f7bc9f5b36721952a67ba4990d366"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:45", "Checksum": "93d43a895abb9dc1aa6466351c3fc658", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 AGSchKG;\nSGF 28.1 sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und\nseine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem\nZeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) aa) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der\nRechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte\nbehördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu\nverstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen\nAusführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Zu den Ausführungsbestimmungen\ndes SchKG gehört nebst dem AGSchKG auch das VRG, soweit das Bundesrecht im\nBeschwerdeverfahren keine Regelungen enthält. Gemäss Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRG\nenthält eine Verfügung die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, die Namen der Parteien\nund ihrer Vertreter oder Beistände, die Begründung, die Entscheidformel, das Datum und die\nUnterschrift sowie die Rechtsmittelbelehrung, d.h. den Hinweis auf das zulässige ordentliche\nRechtsmittel, die dafür zuständige Instanz und die einzuhaltende Frist. Diese Bestimmung gilt auch\nim Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 17 ff. SchKG (Art. 9 AGSchKG).\n\nDas Betreibungsamt eröffnete dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 die Lohnpfändung,\nindem es ihm deren Anzeige an den Arbeitgeber, das Protokoll der vollzogenen Pfändung und\neine Berechnung seines Existenzminimums mit summarischer Begründung im Begleitbrief\nzustellte. Das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben wurde weder als Lohnpfändung noch\nals Verfügung bezeichnet, beinhaltete keine Entscheidformel und keine Rechtsmittelbelehrung. Die\nHöhe des monatlich gepfändeten Betrags ergibt sich lediglich aus dem beigelegten\nBerechnungsblatt des Existenzminimums. Zudem ist sie offensichtlich falsch datiert (29. Juli 2016);\ngemäss dem beigelegten Protokoll des Pfändungsvollzugs wurde die Pfändung erst vier Tage\nspäter, am 2. August 2016 vollzogen. Die verfügte Lohnpfändung genügt damit den Anforderungen\nan eine Verfügung gemäss Art. 66 VRG nicht. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 66 VRG\nsollte an sich klar sein, dass die Festsetzung der pfändbaren Quote – handle es sich um eine\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nerstmalige Lohnpfändung oder um eine Neufestsetzung – dem Schuldner nicht mit einem blossen\nÜbermittlungszettel ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden kann. Die Lohnpfändung vom\n29. Juli bzw. 2. August 2016 leidet somit an einem Formmangel (Art. 66 Abs. 1 Bst. d und f VRG).\n\nbb) Formmängel führen jedoch nicht per se zur Nichtigkeit der Verfügung.\nFormvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Auch eine den\nFormvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung; Formfehler führen nicht einfach\nzum Wegfall des Verfügungscharakters. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine\nmangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen dar. Eine den\nFormvorschriften widersprechende Verfügung kann zudem angefochten werden. Nur dort, wo die\nFormerfordernisse schwer verletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen\nwerden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 872; sowie\nCARRANZA/MICOTTI, Code de procédure et de juridiction administrative fribourgeois annoté, 2006,\nArt. 66 N. 66.1).\n\nDas Schreiben vom 29. Juli bzw. 2. August 2016 entspricht zwar in vielen Belangen nicht einer\nformellen Verfügung, es wurde vom Beschwerdeführer jedoch offensichtlich als Verfügung der\nLohnpfändung akzeptiert. Wie nachfolgend ersichtlich, erlitt er durch die fehlende\nRechtsmittelbelehrung zudem keinen Nachteil, da er rechtzeitig Beschwerde erhoben hatte. Die\nFormerfordernisse wurden auch nicht in derart krasser Weise verletzt, dass ausnahmsweise von\nder Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre. Die Verfügung vom 29. Juli bzw. 2. August 2016\nist daher rechtsgültig und es besteht kein Anlass, sie aus formellen Gründen aufzuheben.\n\ncc) Die Beschwerde vom 23. September 2016 richtet sich gegen die nach Ablauf der\nTeilnahmefrist zugestellte Pfändungsurkunde vom 5. September 2016. Diese wurde auf dem\nüblichen Formular ausgefertigt, wobei dieses keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Diesbezüglich\nkann jedoch einerseits auf die unter Ziff. 2.b)bb) gemachten Ausführungen sowie auf die\nnachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 2.c) verwiesen werden.\n\nc) Die Verfügung der Lohnpfändung vom 29. Juli 2016 wurde am 2. August 2016 versandt\nund dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 zugestellt. Dieser erhob am 15. August 2016\nBeschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nDie Pfändungsurkunde vom 5. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen\nAngaben am 9. September 2016 zugestellt, ein Zustellnachweis liegt jedoch nicht vor. Der\nBeschwerdeführer erhob am 23. September 2016 Beschwerde. Mangels Zustellnachweis kann\nnicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung\ntatsächlich erhalten und die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Das\nBetreibungsamt ist sowohl für die Zustellung als auch für deren Datum beweispflichtig; die Eingabe\nvom 23. September 2016 hat daher als fristgerecht erfolgt zu gelten.\n\n"}