{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-68_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_68_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64152ba0d1fa527f4c9587e5ce65ac9c217ba7a6b486315829202c33eebbfe9fb9b6d79e80a502d3164ff7614042441d4c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_68", "Checksum": "d96f7bc9f5b36721952a67ba4990d366"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:45", "Checksum": "93d43a895abb9dc1aa6466351c3fc658", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 68\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 68, 69 & 90\n\nUrteil vom 11. Oktober 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Berechnung des Existenzminimums und Einkommenspfändung\n(Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 15. August 2016 gegen die Verfügung des\nBetreibungsamtes des Seebezirks vom 29. Juli 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Söhnen. Er arbeitet als\nInformatiker. Beim Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind gegen\nihn verschiedene Betreibungen hängig.\n\nB. In der Zeit vom 19. April 2016 bis zum 26. Juli 2016 stellte das Betreibungsamt A.________\nmehrere Pfändungsankündigungen zu. Am 24. Mai 2016 wurde A.________ beim Betreibungsamt\nvorstellig und unterzeichnete das Protokoll des Pfändungsvollzugs bzw. der Pfändungsaufnahme.\nDas Betreibungsamt verfügte schliesslich am 29. Juli 2016 eine Lohnpfändung in der Höhe von\nCHF 420.- und zeigte sie dem Arbeitgeber von A.________ an. A.________ erhielt am 2. August\n2016 eine Kopie der Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber, das Protokoll der vollzogenen\nPfändung und eine Berechnung seines Existenzminimums zugestellt. Der Begleitbrief enthielt die\nfolgende Mitteilung:\n\n„In der Beilage lassen wir Ihnen eine Kopie der Anzeige an den Arbeitgeber sowie ihre\nExistenzminimumberechnung zukommen. Die Frauenalimente werden nur noch bis zum Betrag gem.\nScheidungskonvention berücksichtigt. Kinderalimente sind keine mehr eingerechnet, da beide Söhne die\nLehre abgeschlossen haben.“\n\nC. Mit Schreiben vom 15. August 2016 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer)\nBeschwerde gegen die erfolgte Lohnpfändung. Er rügt, bei der Abklärung zur Ermittlung des\npfändbaren Einkommens vom Betreibungsamt keine Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten zu\nhaben, indem er zu den entsprechenden Erhebungen eingeladen worden sei oder habe Stellung\nnehmen können. Auch beanstandet er die Berechnung des Existenzminimums als willkürlich,\ninsbesondere da die Krankenkassenbeiträge nicht berücksichtigt worden seien. Er führt aus, wie\nder Zusammenstellung entnommen werden könne, hätten Sozialbeiträge nicht bezahlt werden\nkönnen. Indem diese nun bei der Berechnung des monatlichen Existenzminimums nicht in Abzug\ngebracht würden, würden sie nun doppelt fehlen. Nachdem die Krankenkassenbeiträge bereits\nnicht hätten bezahlt werden können, könne auch nicht eine monatlich pfändbare Quote von CHF\n420.- bestehen. Die Lohnpfändung habe letztlich zur Folge, dass keine Frauenalimente mehr\nbezahlt werden könnten.\n\nEr beantragt, die Lohnpfändung sei aufzuheben, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung.\n\nD. Das Betreibungsamt nahm am 23. August 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte\nderen Abweisung.\n\nE. Am 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen „die\nneue Pfändung, datiert vom 5. September 2016“ ein. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen\ndieselben Rügen vor, beanstandete jedoch zudem die Nichtberücksichtigung der am 24. Mai 2016\ngeltend gemachten CHF 50.- für Arzt- und Zahnarztkosten sowie der Kosten für Versicherungen\nvon CHF 50.-.\n\nF. Das Betreibungsamt äusserte sich am 27. September 2016 zur Beschwerde vom 23.\nSeptember 2016. Aufgrund des praktisch identischen Beschwerdeinhalts der beiden Beschwerden\nbeschränkte es sich auf eine Ergänzung seiner Stellungnahme vom 23. August 2016. Es führte\naus, bei der dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zugestellten Urkunde handle es sich\nnicht um eine Anzeige einer Pfändung, sondern um die nach Ablauf der Teilnahmefrist zugestellte\nPfändungsurkunde. Weiter hielt es fest, die Kosten für Zahnarzt und Arzt seien nicht einberechnet\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 7\n\nworden, da der Schuldner bei der Pfändungsaufnahme vom 24. Mai 2016 keine speziellen Arztund Zahnarztkosten geltend gemacht habe.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG; SGF 150.1) i.V.m. Art. 9 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur\nBundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG; SGF 28.1) kann die\nBehörde aus wichtigen Gründen, Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese\nden gleichen Gegenstand betreffen.\n\nDie Beschwerden vom 15. August 2016 und 23. September 2016 betreffen die gleiche\nLohnpfändung und beinhalten im Wesentlichen dieselben Rügen. Es erscheint daher sachgerecht,\ndie beiden Beschwerdeverfahren 105 2016 68 und 105 2016 90 zu vereinigen.\n\n"}