I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 8. Juni 2016 betreffend Aufforderung zum Wohnungswechsel wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.