3. a) Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtberücksichtigung der Autokosten bei ihrem Existenzminimum. Sie bringt vor, aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen zu können und für die regelmässigen Arzt- und Therapietermine auf ein Auto angewiesen zu sein. Im eingereichten Arztzeugnis bestätigte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen auf ihr Auto angewiesen.