Die der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt zum Wohnungswechsel gesetzte Frist reichte nicht einmal zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist. Dem Mietvertrag der Beschwerdeführerin zufolge ist das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten jeweils auf den 31. März oder 30. September kündbar. Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist kann daher entgegen der Auffassung des Betreibungsamt mitnichten als angemessen bezeichnet werden; im Gegenteil deutet sie auf eine schematische, nicht dem Einzelfall angepasste und wenig durchdachte Anwendung der Bestimmungen hin. Kantonsgericht KG Seite 7 von 8