Für die Beschwerdeführerin wird es jedoch – wie auch für andere Betriebene – aufgrund der Einträge im Betreibungsregisterauszug schwieriger sein, eine neue Wohnung zu finden. Dieser zusätzlichen Schwierigkeit ist bei der Festsetzung der Frist zum Umzug Rechnung zu tragen. Ebenso ist dem Schuldner eine gewisse minimale Zeitspanne zu gewähren, während der er sich mit dem Gedanken des zwangsweise verordneten Umzugs auseinandersetzen und sich auf Wohnungssuche begeben kann, bevor er die eigene Wohnung zu kündigen hat. Die der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt zum Wohnungswechsel gesetzte Frist reichte nicht einmal zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist.