Damit wurden ihr lediglich ca. 3 ½ Monate Zeit gewährt, sich an den Gedanken, umziehen zu müssen, zu gewöhnen, eine neue Wohnung zu suchen, das bisherige Mietverhältnis zu kündigen, den Umzug zu organisieren und schliesslich auch durchzuführen. Bereits unter normalen Verhältnissen (d.h. leerer Betreibungsregisterauszug, guter Gesundheitszustand) ist diese Frist sehr knapp bemessen, zumal jede Kündigung an die Einhaltung bestimmter Fristen und Termine gebunden ist. Für die Beschwerdeführerin wird es jedoch – wie auch für andere Betriebene – aufgrund der Einträge im Betreibungsregisterauszug schwieriger sein, eine neue Wohnung zu finden.