b) Das Betreibungsamt forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2016 auf, bis zum 30. September 2016 eine billigere Wohnung zu suchen, ansonsten ihr nicht mehr der volle Mietzins ans Existenzminimum angerechnet werde. Damit wurden ihr lediglich ca. 3 ½ Monate Zeit gewährt, sich an den Gedanken, umziehen zu müssen, zu gewöhnen, eine neue Wohnung zu suchen, das bisherige Mietverhältnis zu kündigen, den Umzug zu organisieren und schliesslich auch durchzuführen.