Mit Replik vom 31. August 2106 äusserten sich die Beschwerdeführerin und ihr Beistand zur Stellungnahme des Betreibungsamts. Sie brachten vor, die Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten für die Verschreibung der Medikamente jeweils in telefonischem Kontakt mit dem Psychiater gestanden. Dies habe bis jetzt ausgereicht, da der Gesundheitszustand stabil gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Situation, d.h. der Unsicherheit, eventuell die Wohnung verlassen zu müssen, habe sich ihre psychische Gesundheit verschlechtert. Sie sei ab dem 15. September 2016 daher wieder in Behandlung bei Dr. med. D.________.