CHF 1‘100.- finden könne. Hier handle es sich jeweils um 2 ½- oder 3-Zimmerwohnungen, was für eine Einzelperson doch sehr geräumig sei. Das eingereichte Arztzeugnis vom 21. Juni 2016 sage aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. November 2012 bis zum 19. September 2014 bei Dr. med. D.________ in Behandlung befunden habe. Das Betreibungsamt finde es fragwürdig, wie sich dieser jetzt noch zu einer eventuellen Verschlechterung des Leidens der Schuldnerin bei einem unfreiwilligen Umzug äussern könne.