Die Beschwerdeführerin sei dauerhaft sowohl in ihrer Leistungsfähigkeit als auch bei der aktuellen Wohnsituation erheblich limitiert. Aufgrund der medizinisch psychiatrischen Problematik (z.B. Klaustrophobie) sei sie auf eine geräumigere und weitläufigere Wohnsituation angewiesen. Die Haustierhaltung habe bekanntermassen bei der chronisch depressiven Erkrankung stabilisierend gewirkt und die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich aus medizinischen Gründen auf ihre Haustiere angewiesen.