Auch die Ablehnung eines Antrags auf Wiedererwägung stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 25. Juli 2016, mit welchem dieses die verfügte Lohnpfändung vom 8. Juni 2016 erläutert und daran festhält, bildet keine selbständig anfechtbare Verfügung. In Bezug auf die verfügte Lohnpfändung und die Berechnung des Existenzminimums ist die Beschwerde daher an sich verspätet. Es kann jedoch vorliegend offengelassen werden, ob aufgrund der etwas verwirrlichen Umstände der Eröffnung dennoch darauf einzutreten wäre, da die Beschwerde diesbezüglich – wie unter Ziff. 3 nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen wäre.