bb) Was die Beschwerde hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Autokosten beim Existenzminimum betrifft, tangiert dies die korrekt eröffnete Verfügung der Lohnpfändung und die dieser zugrundeliegende Berechnung des Existenzminimums. Das Schreiben des Betreibungsamt vom 25. Juli 2016 stellt diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der bereits getroffenen Verfügung vom 8. Juni 2016 dar. Die Bestätigung eines bereits getroffenen Entscheides löst keine neue Beschwerdefrist aus und bildet somit keine anfechtbare Verfügung. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Wiedererwägung stellt keine anfechtbare Verfügung dar.