aa) Wie vorerwähnt, muss die Beschwerde innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die beiden Verfügungen gelten der Beschwerdeführerin als am 15. Juli 2016 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 25. Juli 2016 abgelaufen ist. Die Beschwerde datiert vom 2. August 2016 (Postaufgabe: 3. August 2016). Die Verfügung betreffend die Aufforderung zum Wohnungswechsel wurde der Beschwerdeführerin jedoch mangelhaft eröffnet, weshalb – wie vorerwähnt – ihre Beschwerde diesbezüglich als fristgerecht erfolgt zu gelten hat. Es ist darauf einzutreten.