c) Die beiden angefochtenen Verfügungen wurden am 8. Juni versandt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor, obgleich gemäss Angaben des Betreibungsamtes zumindest eine Verfügung als Einschreiben verschickt worden sei. Das Betreibungsamt ist sowohl für die Zustellung als auch für deren Datum beweispflichtig. Mangels Zustellnachweis kann nicht Kantonsgericht KG Seite 5 von 8