Dass die Beschwerde erst am 2. August 2016 (Poststempel: 3. August 2016) erfolgte, darf ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerde ist diesbezüglich als fristgerecht erfolgt zu betrachten. Weiter ist festzuhalten, dass die Formerfordernisse nicht in derart krasser Weise verletzt wurden, dass ausnahmsweise von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre. Auch die zweite Verfügung (Aufforderung zum Wohnungswechsel) vom 8. Juni 2016 ist daher rechtsgültig und es besteht kein Anlass, sie aus formellen Gründen aufzuheben.