Erst im Schreiben des Betreibungsamts vom 25. Juli 2016 wurden sie auch hinsichtlich des geforderten Wohnungswechsels auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde zu erheben, was sie denn auch sofort taten. Wie bereits erwähnt, stellt die Missachtung von Formerfordernissen eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Die Beschwerdeführerin wurde erst am 25. Juli 2016 auf die Tatsache hingewiesen, dass sie auch gegen den von ihr verlangten Wohnungswechsel Beschwerde führen kann. Dass die Beschwerde erst am 2. August 2016 (Poststempel: 3. August 2016) erfolgte, darf ihr daher nicht zum Nachteil gereichen.