Sowohl ihr als „Stellungnahme betreffend Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung und Revision Lohnpfändung“ bezeichnetes Schreiben vom 15. Juli 2016 als auch ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren zeigen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand offensichtlich nicht klar war, dass es sich auch beim zweiten Schreiben um eine Verfügung handelte und wie richtigerweise vorzugehen gewesen wäre. Erst im Schreiben des Betreibungsamts vom 25. Juli 2016 wurden sie auch hinsichtlich des geforderten Wohnungswechsels auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde zu erheben, was sie denn auch sofort taten.