Das Schreiben vom 8. Juni 2016 betreffend Aufforderung zum Wohnungswechsel stellt eine mangelhafte Verfügung dar; sie wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand offensichtlich nicht als formelle, eigenständige Verfügung erkannt. Angesichts des vom Betreibungsamt gewählten, für Laien durchaus verwirrlichen Vorgehens, am gleichen Tag zwei Verfügungen zu erlassen, welche sich in ihrer optischen und formellen Gestaltung deutlich unterschieden, erstaunt dies nicht. Sowohl ihr als „Stellungnahme betreffend Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung und Revision Lohnpfändung“