Auch bei der „Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung“ vom 8. Juni 2016 handelt es sich eine Verfügung, da damit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird; ihr wird angedroht, ohne Umzug in eine billigere Wohnung innert Frist werde ihr nicht mehr die volle Miete ans Existenzminimum angerechnet. Diese zweite Verfügung vom 8. Juni 2016 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 AGSchKG. So wird sie weder als Verfügung bezeichnet noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie leidet somit an einem Formmangel (Art. 66 Abs. 1 Bst. d und f VRG).