66 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRG enthält eine Verfügung die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, die Namen der Parteien und ihrer Vertreter oder Beistände, die Begründung, die Entscheidformel, das Datum und die Unterschrift sowie die Rechtsmittelbelehrung, d.h. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die dafür zuständige Instanz und die einzuhaltende Frist. Diese Bestimmung gilt auch im Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 17 ff. SchKG (Art. 9 AGSchKG).