bb) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Zu den Ausführungsbestimmungen des SchKG gehört nebst dem AGSchKG auch das VRG, soweit das Bundesrecht im Beschwerdeverfahren keine Regelungen enthält. Gemäss Art. 66 Abs. 1 i.V.m.