Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) aa) Das Betreibungsamt eröffnete der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand die verfügte Lohnpfändung am 8. Juni 2016. Die mit dem Titel „Verfügung der Lohnpfändung“ überschriebene und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung lautete wie folgt: „Sehr geehrte Frau A.________