E. Die Beschwerdeführerin und ihr Beistand replizierten am 2. September 2016 und reichten als weiteres Beweismittel den Mietvertrag der Beschwerdeführerin ein. Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Kantonsgericht KG Seite 3 von 8