Das Betreibungsamt teilte dem Beistand von A.________ am 25. Juli 2016 mit, es halte an der Verfügung vom 8. Juni 2016 fest. Es erläuterte, die Abklärungen hätten ergeben, dass bspw. in Plaffeien Wohnungen für CHF 1'100.00 zu vergeben seien. Auch die Auslagen für den Gebrauch des Personenwagens könnten nicht berücksichtigt werden, dieses werde nicht zur Berufsausübung benötigt und es komme ihm daher kein Kompetenzcharakter zu. Es werde auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG verwiesen.